Aktuelles
Aus der Kanzlei
02.04.2017
Die Kooperation mit RA Prof. Dr. von Olenhusen endet aus Altersgründen
am heutigen Tag.
01.11.2016
Die Kanzlei ist nach Mönchengladbach umgezogen
Heimatstadt ihres Gründers RA Dr. Christoph Friedrichs.
16.08.2016
Gratulation zum Professor
Unser Kollege, Herr Rechtsanwalt Dr. Götz von Olenhusen ist zum
Professor an der Heinrich-Heine-Universität ernannt worden. Wir
gratulieren von Herzen.
04.08.2016
Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az XI ZR 564/15
Der BGH hat über die Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung
erkannt.
Die Kläger schlossen im April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag
über einen Nennbetrag i.H.v. 50.000 Euro. Als Sicherheit der Beklagten
dienten Grundpfandrechte. Die Beklagte belehrte die Kläger über
ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.
Unter dem 24.06.2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 Euro.
Ihre Klage auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem
von ihnen als der Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs noch geschuldet
berechneten Betrag von 34.809,73 Euro, folglich auf Zahlung von 5.815,60
Euro, hat das Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht
den Klägern einen Teil der Klageforderung zuerkannt und das Rechtsmittel
im Übrigen zurückgewiesen.
Der BGH hat die vom Oberlandesgericht zugelassene und gegen den zusprechenden
Teil gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen. Auf die
Anschlussrevision der Klägerin zu 2), die sie zugleich als Rechtsnachfolgerin
des Klägers zu 1) eingelegt hat, hat der BGH unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung eines geringen
weiteren Betrages verurteilt.
Nach Auffassung des BGH hat das Oberlandesgericht richtig gesehen, dass
bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24.06.2013 die Widerrufsfrist
noch nicht abgelaufen war. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung,
die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne "frühestens
mit Erhalt dieser Belehrung", belehrte die Kläger schon nicht
hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die
Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters
für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen,
weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen
habe. Die Kläger hätten das Widerrufsrecht weder verwirkt
noch sonst unzulässig ausgeübt. Lediglich bei den aus dem
Widerruf resultierenden Rechtsfolgen habe das Oberlandesgericht nicht
hinreichend beachtet, dass zwischen den Parteien unstreitig geblieben
sei, dass die Kläger zum 30.04.2008 eine Zahlung i.H.v. 375 Euro
und nicht nur i.H.v. 125 Euro an die Beklagte erbracht hätten.
Verfahren:
BGH , Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Urt. v. 11.11.2015 - 14 U 2439/14
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 27.10.2014 - 10 O 3952/14
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 119/2016 v. 12.07.2016
Urteil: BGH
Entscheidungsdatum: 12.07.2016
Aktenzeichen: XI ZR 564/15
21.08.2014
Zinsswap-Geschäfte
Ein Swap ist letztlich ein Tauschgeschäft. Das Swap-Geschäft
kann verschiedene Gegenstände wie auch Motive haben. Bei Darlehen
ist der Zinsswap recht häufig, bei welchem z.B. eine Festzinsvereinbarung
gegen eine variable Zinsvereinbarung getauscht wird. Statt als Zinsabsicherung
kommt ein solcher vom Tausch her identisch aufgebauter Swap allerdings
auch ohne zugrundeliegendes Darlehen als reines Spekulationsgeschäft
vor. Solche zinswetten boten die Banken, insbesondere die Deutsche Bank
ihren Kunden über Jahre gerne an, ein für die Bank lukratives
Geschäft. Dieses wird im Nachhinein durch die Rechtsprechung jedoch
im Sinne der dazu Verleiteten etwas relativiert:
So entschied z.B. der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung
vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) , dass die Bank bei einem Zinsswap (CMS
Spread Ladder Swap-Vertrag) den Kunden über einen - soweit vorhanden-
negativen Marktwert aufklären muss, den sie in die Formel zur Berechnung
des variablen Zinssatzes einkalkuliert hat. In der Begründung gibt
es derzeit noch Unterschiede, etwa zwischen dem OLG Stuttgart, dem OLG
Frankfurt und dem OLG Düsseldorf. Letztlich ist aber wohl entscheidend,
so sehen es der BGH und das OLG Düsseldorf, dass die Bank bei dieser
"Zinswette" einerseits gegen den eigenen Kunden wettet, also
Interessengegensätze zu diesem hat, andererseits - über das
Beratungsverhältnis zum Kunden -diesen über negative Aspekte
des diesem angeratenen Geschäfts aufklären muss. Tut sie dies
nicht , hat der Kunde gfls. gegen die Bank Ansprüche.
Gleichgültig, ob der Swap als Finanzierungsinstrument, als Anlageprodukt
oder als bloßes Spekulationsgeschäft abgeschlossen wurde,
wir beraten Sie gerne im Falle von Fragen über mögliche Strategien
gegen Ihre Bank, sollte diese Sie unzutreffend oder ungenügend
beraten haben.
21.01.2014
Einziehung oder Zwangseinziehung von Aktien oder Geschäftsanteilen
einer GmbH
Eine solche Einziehung von Geschäftsanteilen ist ein gerne gewähltes,
oft jedoch fehlerhaft ausgeübtes Mittel, einen missliebigen Gesellschafter
los-zuwerden. Die Vorgehensweise birgt eine Reihe von Gefahren, über
die man sich im Vorhinein kundig machen sollte.
Voraussetzung ist zum einen, dass die Satzung/der Gesellschaftsvertrag
der AG/GmbH ausdrücklich eine solche Einziehung erlaubt. Für
die Aktien-gesellschaft regelt § 237 AktG die Einzelheiten, wenngleich
auch nicht erschöpfend.
Gesetzlich wird er zwischen zwei Arten der Zwangseinziehung unterschie-den:
Zwischen der angeordneten Zwangseinziehung und der gestatteten Zwangseinziehung.
Bei der angeordneten Zwangseinziehung muss bei Vorliegen der in der
Satzung konkret hierfür bestimmten Fälle die Einziehung erfolgen.
Dies geschieht durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung
des Unternehmens.
Für die gestattete Zwangseinziehung bedarf es des Beschlusses der
Hauptversammlung der AG bzw. der Gesellschafterversammlung der GmbH.
Auch die gestattete Zwangseinziehung muss zunächst in der Satzung
der Gesellschaft grundsätzlich zugelassen sein. Eine Delegation
der Beschlussfassung über die Einziehung auf ein anderes Organ
als die Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung ist unzulässig.
Plant man eine solche Einziehungs-Entscheidung, ist es dringend angeraten,
will man einen fehlerhaften Schritt vermeiden, im Vorhinein anwaltlichen
Rat einzuholen. Anderenfalls riskiert man die Unwirksamkeit der Einziehung
und damit einen gegebenenfalls jahrelangen Rechtsstreit um die Rechtsstellung
des betroffenen Gesellschafters und um die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit
des Handelsregisters. Dieses eminent große und potentiell folgenreiche
Risiko sollte man tunlichst vermeiden.
25.05.2012
Verstärkung durch Herrn Dr. iur. Albrecht GÖTZ VON OLENHUSEN
Die in Düsseldorf ansässige Wirtschaftskanzlei FRIEDRICHS
RECHTSANWÄLTE verstärkt sich im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes
ab dem 1.5.2012 um den hinzugestoßenen Rechtsanwalt:
Dr. iur. Albrecht GÖTZ VON OLENHUSEN
Rechtsanwalt in Freiburg i.Br. und Düsseldorf, Kanzlei FRIEDRICHS
Rechtsanwälte
In der beruflichen Praxis liegen seine Schwerpunkte auf den Gebieten
des Arbeitsrechts, des Urheber- und Verlagsrechts sowie des Medienrechts,
ferner auf den Interessengebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes und
des Wirtschafts- und Versicherungsrechts.
In Düsseldorf ergänzt und verstärkt er das wirtschaftsrechtliche
Beratungsteam um den Kanzleigründer RA Dr. Christoph Friedrichs
in der Kanzlei FRIEDRICHS RECHTSANWÄLTE und bearbeitet speziell
den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Arbeitsrechts.
Dr. Götz v. Olenhusen ist Vorstandsmitglied der Landesanstalt für
Kommunikation Baden-Württemberg in Stuttgart und mit vielfältigen
Publikationen an die Öffentlichkeit getretener Fachautor, insbesondere
auf den Gebieten des Urheber-, Verlags-, Presse-, Medien- und Arbeitsrechts
sowie der Rechts- und Zeitgeschichte.
Rechtsanwalt Dr. Götz von Olenhusen nimmt derzeit an der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf einen Lehrauftrag zum Medienrecht wahr. Die Blockveranstaltungen
befassen sich mit Problemen des Medien-, Presse- und Urheberrechts.
Ferner nimmt Dr. Götz von Olenhusen einen Lehrauftrag an der Albert-Ludwigs-Universität
Freiburg wahr, der ebenfalls diese Gebiete umfasst und zusätzlich
die Qualifikation von Studierenden für Berufe von Medienschaffenden
zum Inhalt hat.
FRIEDRICHS RECHTSANWÄLTE, RA Dr. Götz von Olenhusen
Heinrichstraße 87, 40239 Düsseldorf
13.12.2011
Rechtsprechung zum Handelsrecht
Fuß-Angeln in internationalen Verträgen
Einen klassischen Fall hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden:
Aus einem italienisch-französischen Kaufvertrag wird Zahlungsklage
am Sitz der Verkäuferin in Italien erhoben. Die Ware wurde der
Käuferin nach Frankreich geliefert, und zwar von einem Beförderungsunternehmen,
das die Ware in Italien am Sitz der Verkäuferin übernommen
hatte- Die beklagte Käuferin bestreitet die internationale Zuständigkeit
der italienischen Gerichte; die Kl. Verweist hingegen auf eine Vereinbarung
über den Lieferort in Form der Klausel „Resa: Franco nostra sede“
(Übergabe: frei Sitz [der Verkäuferin], welche inhaltlich
der Incoterm-Klausel „EXW“ („Ex Works“ [ab Werk]) entspreche. Umstritten
war die Bestimmung des Lieferortes hier vor allem beim Versendungskauf,
bis der EuGH im vergangenen Jahr grundsätzlich den Ort der körperlichen
Übergabe an den Käufer „am endgültigen Bestimmungsort
des Verkaufsvorgangs“ für maßgebend erklärte, soweit
sich der Lieferort nicht auf Grundlage der Vertragsbestimmungen festlegen
lasse.
Der EuGH entschied durch Urteil vom 09.06.2011 – C 87/10, EuZW 2011,
603 (Leitsätze):
1. Bei Versendungskäufen ist der Ort, an dem die beweglichen Sachen
nach dem Vertrag hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage
der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen.
2. Bei der Prüfung, ob der Lieferort „nach dem Vertrag“ bestimmt
ist, muss das angerufene nationale Gericht alle einschlägigen Bestimmungen
und Klauseln dieses Vertrags, einschließlich der allgemein anerkannten
und im internationalen Handelsverkehr üblichen Bestimmungen und
Klauseln wie der von der Internationalen Handelskammer formulierten
Incoterms („international commmercial terms“) in der im Jahr 200 veröffentlichten
Fassung berücksichtigten, die eine eindeutige Bestimmung dieses
Ortes ermöglichen.
3. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme
auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen,
ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren,
durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs
die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt
hat oder hätte erlangen müssen.
4. Praktische Folgen
Einschränkend wird zu Obigem zu beachten sein: Der Lieferort ist
„nach dem Vertrag“ nur dann am Verkäufersitz vereinbart, wenn die
Parteien sich auch tatsächlich auf eine Holschuld geeinigt haben.
Die Einbeziehung einer ex works-Klausel in den Vertrag mag hierfür
ein Indiz bilden. Har der Verkäufer hingegen die Organisation der
Versendung übernommen, liegt also in deutscher Terminologie eine
Schickschuld vor, bei der nicht nur Bereitstellung, sondern (entgegen
der ex works-Klausel) auch Übergabe an eine geeignete Transportperson
geschuldet ist, dann hat die Grundregel einzugreifen, wonach die körperliche
Übergabe am endgültigen Bestimmungsort den Lieferort bestimmt.
Praktisch dürfte der Einbeziehung einer ex works-Klausel aber immerhin
die Bedeutung zukommen, eine (ggf. durch sonstige Vertragsbestimmungen
oder Erfüllungsbehandlungen) widerlegbare Vermutung zu Gunsten
der Vereinbarung einer Holschuld zu begründen, die zu einem Lieferort
am Sitz des Verkäufers führt. Alleine sollte man sich also
nicht eine übernommene ex works-Klausel verlassen.
13.10.2010
Gesellschaftsrecht
„Totgesagte leben länger“
Die von unserem Büro erst- und zweitinstanzlich verantwortete Entscheidung
des BGH vom 08.10.2009 zur „Sitz-Theorie“ und zur Handelnden-Haftung
bei ausländischen „GmbH´s“.
Deutschland geriet mit seiner Sitztheorie in Europa einigermaßen
in Bedrängnis. Aufgrund der EuGH Rechtsprechung („Centros“ „Überseering“
und „Inspire Art“) musste der BGH für Deutschland Gesellschaften
anderer Mitgliedsstaaten als solche auch dann anerkennen, wenn diese
in ihrem Herkunftsstaat nur über einen Briefkasten verfügen
und sich ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit im wesentlichen
in Deutschland abspielt/auf Deutschland beschränkt. Englische Ltd.
oder niederländische BV´s sind daher auch anzuerkennen, wenn
diese praktisch nur in Deutschland tätig sind. Solche Briefkasten-Gesellschaften
sind also keine „Scheingesellschaften“, denen der Status einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung verwehrt bliebe. Erstreckt wurde dies
aufgrund der EuGH Rechtsprechung auf Gesellschaften aus weiteren Staaten,
etwa den EWR-Staaten Lichtenstein, Norwegen, Island und solche Staaten,
mit denen Deutschland Staatsverträge über die Niederlassungsfreiheit
oder Meist-Begünstigung geschlossen hat, wie die USA.
Die Sitztheorie hat weiterhin jedoch auch ihre Wirkung für solche
Gesellschaften aus Staaten außerhalb der EU und des EWR, mit denen
solche Staatsverträge nicht geschlossen wurden.
In dem am 08.10.2009 (IX ZR227/06) entschiedenen Fall war eine Ltd.
aus Singapur mit verklagt worden, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland
hatte. Dies gilt dann nach der insoweit fortbestehenden Sitztheorie
nach wie vor nicht als Ltd. – wenngleich ausgestaltet und ähnlich
wie die Ltd. nach englischem Recht -, sondern als deutsche GbR (oder
deutsche OHG, abhängig vom Umfang der Geschäftstätigkeit).
Die handelnden Geschäftsführer haften danach persönlich
nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter wiederum haften analog
§ 128 HGB ebenfalls persönlich.
Diese klarstehende Entscheidung des BGH in dem von dem Unterzeichner
– nach Zulassungsbeschwerde – erwirkten Urteil ist zu begrüßen.
Sie macht deutlich, dass für Gesellschaften und Gesellschafter
außerhalb der privilegierten Bereiche (EU, EWR und Vertragsstaaten
mit Meist-Begünstigung per Staatsvertrag) die Gefahr der vollen
persönlichen Haftung für alle Verbindlichkeiten solcher Gesellschaften
für die handelnden Personen auch weiterhin direkt besteht. Eine
– gegebenenfalls ursprünglich nicht beabsichtigte vielleicht auch
schleichende und der Geschäftsentwicklung geschuldete – Verlagerung
des Verwaltungssitzes aus dem Ausland nach Deutschland birgt daher diese
unbedingt zu beachtende Gefahr der Handelnden-Haftung für Geschäftsführer,
für sich wie Geschäftsführer gerierende Gesellschafter
und sonstige Handelnde. Diese Handelnden-Haftung gilt es also bei der
Beratung unbedingt zu bedenken.
16.08.2009
Compliance , eine zwingende unternehmerische und Konzernleitungs-Aufgabe
Ein Plädoyer dafür, dass der Aufbau einer Compliance-Organisation
dringlich und zwingend erforderlich ist ( und gar nicht so aufwendig
wie oft gedacht ) !
Alle Welt redet von Corporate Governance, von Compliance, von Monitoring,
von Codes of Conduct.
Aber was ist das und: wofür ist das gut?
Nun, alle diese Begriffe drehen sich letztlich um die Anforderungen,
die heute an Unternehmen und deren Management, ob sie börsennotiert
sind oder nicht, gestellt werden, von Seiten des Staates, der Wirtschaft,
der Gesellschaft, der Aktionäre und Aufsichtsräte sowie der
Belegschaft und um die Art und Weise, wie man dieser Anforderung nachkommen
kann.
Unter Compliance, was weniger ein juristischer als ein unternehmerischer,
betriebs-organisatorischer Begriff ist, werden alle organisatorischen
Maßnahmen zur Sicherung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick
auf sämtliche rechtlichen Gebote und Verbote, darüber hinaus
aber auch auf ethische Anforderungen und selbst gesetzte Standards (so
genannte soft laws ) sowie moralische Grundsätze verstanden.
Ein gesetzeskonformes Verhalten soll sowohl für Handlungen des
Unternehmens als auch für Handlungen der einzelnen Mitarbeiter
sichergestellt werden. Bezweckt ist, bereits im Vorfeld durch eine entsprechende
Organisation Gesetzesverstöße / Verstöße gegen
selbst gesetzte Standards zu verhindern. Dafür muss eine entsprechende
Organisation aufgebaut werden, ein Code of Standards erstellt und dessen
Überwachung gewährleistet werden, und all dies durch ein Maßnahmenbündel
interner und externer Stellen. Hierzu bieten wir gerne unser Know how
an.
Die Pflichten des Vorstands zur Errichtung einer solchen Struktur ergeben
sich aus Gesetz, Vorstandsvertrag und anderen – teils untergesetzlichen
– Regelwerken:
Aufgrund der immer größer gewordenen Gefahren bei Nichteinhaltung
gesetzlicher Vorschriften in den verschiedensten Rechtsbereichen ist
es verständlich, dass nicht nur der Vorstand eines jeweiligen Unternehmens,
sondern bei Konzerngebundenheit des Unternehmens auch der Vorstand einer
Konzernobergesellschaft im Rahmen seiner eigenen Konzernleitungspflicht
geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, diesen Risiken im Konzern
vorzubeugen. Dies wird im Deutschen Corporate Governance Kodex aus dem
Jahre 2002 auch sehr deutlich ausgedrückt: „Der Vorstand hat für
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt auf
deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin“ (Ziffer 4. 1. 3).
In Ziffer 4. 1. 4. heißt es: „Der Vorstand sorgt für ein
angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen.“
Wie ernst diese Aufgabe zu nehmen ist, ergibt sich aus der Praxis der
EU-Kartellbehörden, die in der Regel die gesamtschuldnerische Mithaftung
der Konzernobergesellschaft für die Geldbuße anordnet, da
Mutter- und Tochtergesellschaften als wirtschaftliche Einheit angesehen
werden, wenn die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf das
Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft ausübt, was bei
hundertprozentigen Tochtergesellschaften grundsätzlich angenommen
wird.
Es gibt zwar keine gesetzliche Pflicht zur Einführung einer Compliance-Organisation,
aber es gilt: „wehe wenn nicht", es handelt sich also um eine so
genannte Obliegenheit, will man sich- im worst case - nicht Organisations
-verschulden vorwerfen lassen.
Wir haben in den letzten Jahren zunehmend Firmenleitungen in Fragen
des Kartellrechts im Allgemeinen und der Einführung von Compliance-Strukturen
im Besonderen beraten. Allgemeine Einführungen ebenso wie vertiefende
Kurse und Erstellung von Leitlinien für die operativen Ebenen.
Der genaue Aufbau einer Compliance-Management-Organisation ist abhängig
vom jeweiligen Unternehmen und sollte, ja muß gemeinsam erarbeitet
werden.
Auch bei der Einführung etwa eines außenstehender "Ombudsman"
oder eines „Briefkastens für Mitarbeiter“, die - zum Beispiel -
ohne Furcht Verdachtsmomente über Korruption oder ähnliche
Voränge sollen melden können, können wir behilflich sein..
Sprechen Sie mich gerne an , höchste Vertraulichkeit ist dabei
garantiert, selbstverständlich.
Dr. Christoph Friedrichs
Rechtsanwalt