Aktuelles


Aus der Kanzlei

02.04.2017
Die Kooperation mit RA Prof. Dr. von Olenhusen endet aus Altersgründen am heutigen Tag.

 

01.11.2016
Die Kanzlei ist nach Mönchengladbach umgezogen

Heimatstadt ihres Gründers RA Dr. Christoph Friedrichs.




16.08.2016
Gratulation zum Professor

Unser Kollege, Herr Rechtsanwalt Dr. Götz von Olenhusen ist zum Professor an der Heinrich-Heine-Universität ernannt worden. Wir gratulieren von Herzen.




04.08.2016
Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az XI ZR 564/15

Der BGH hat über die Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung erkannt.

Die Kläger schlossen im April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag i.H.v. 50.000 Euro. Als Sicherheit der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24.06.2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 Euro.

Ihre Klage auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem von ihnen als der Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs noch geschuldet berechneten Betrag von 34.809,73 Euro, folglich auf Zahlung von 5.815,60 Euro, hat das Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht den Klägern einen Teil der Klageforderung zuerkannt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen.

Der BGH hat die vom Oberlandesgericht zugelassene und gegen den zusprechenden Teil gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Klägerin zu 2), die sie zugleich als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 1) eingelegt hat, hat der BGH unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung eines geringen weiteren Betrages verurteilt.

Nach Auffassung des BGH hat das Oberlandesgericht richtig gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24.06.2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrte die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen habe. Die Kläger hätten das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt. Lediglich bei den aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen habe das Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet, dass zwischen den Parteien unstreitig geblieben sei, dass die Kläger zum 30.04.2008 eine Zahlung i.H.v. 375 Euro und nicht nur i.H.v. 125 Euro an die Beklagte erbracht hätten.

Verfahren:

BGH , Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Urt. v. 11.11.2015 - 14 U 2439/14
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 27.10.2014 - 10 O 3952/14

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 119/2016 v. 12.07.2016
Urteil: BGH
Entscheidungsdatum: 12.07.2016
Aktenzeichen: XI ZR 564/15





21.08.2014
Zinsswap-Geschäfte

Ein Swap ist letztlich ein Tauschgeschäft. Das Swap-Geschäft kann verschiedene Gegenstände wie auch Motive haben. Bei Darlehen ist der Zinsswap recht häufig, bei welchem z.B. eine Festzinsvereinbarung gegen eine variable Zinsvereinbarung getauscht wird. Statt als Zinsabsicherung kommt ein solcher vom Tausch her identisch aufgebauter Swap allerdings auch ohne zugrundeliegendes Darlehen als reines Spekulationsgeschäft vor. Solche zinswetten boten die Banken, insbesondere die Deutsche Bank ihren Kunden über Jahre gerne an, ein für die Bank lukratives Geschäft. Dieses wird im Nachhinein durch die Rechtsprechung jedoch im Sinne der dazu Verleiteten etwas relativiert:

So entschied z.B. der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) , dass die Bank bei einem Zinsswap (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) den Kunden über einen - soweit vorhanden- negativen Marktwert aufklären muss, den sie in die Formel zur Berechnung des variablen Zinssatzes einkalkuliert hat. In der Begründung gibt es derzeit noch Unterschiede, etwa zwischen dem OLG Stuttgart, dem OLG Frankfurt und dem OLG Düsseldorf. Letztlich ist aber wohl entscheidend, so sehen es der BGH und das OLG Düsseldorf, dass die Bank bei dieser "Zinswette" einerseits gegen den eigenen Kunden wettet, also Interessengegensätze zu diesem hat, andererseits - über das Beratungsverhältnis zum Kunden -diesen über negative Aspekte des diesem angeratenen Geschäfts aufklären muss. Tut sie dies nicht , hat der Kunde gfls. gegen die Bank Ansprüche.

Gleichgültig, ob der Swap als Finanzierungsinstrument, als Anlageprodukt oder als bloßes Spekulationsgeschäft abgeschlossen wurde, wir beraten Sie gerne im Falle von Fragen über mögliche Strategien gegen Ihre Bank, sollte diese Sie unzutreffend oder ungenügend beraten haben.




21.01.2014
Einziehung oder Zwangseinziehung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer GmbH

Eine solche Einziehung von Geschäftsanteilen ist ein gerne gewähltes, oft jedoch fehlerhaft ausgeübtes Mittel, einen missliebigen Gesellschafter los-zuwerden. Die Vorgehensweise birgt eine Reihe von Gefahren, über die man sich im Vorhinein kundig machen sollte.

Voraussetzung ist zum einen, dass die Satzung/der Gesellschaftsvertrag der AG/GmbH ausdrücklich eine solche Einziehung erlaubt. Für die Aktien-gesellschaft regelt § 237 AktG die Einzelheiten, wenngleich auch nicht erschöpfend.

Gesetzlich wird er zwischen zwei Arten der Zwangseinziehung unterschie-den: Zwischen der angeordneten Zwangseinziehung und der gestatteten Zwangseinziehung.

Bei der angeordneten Zwangseinziehung muss bei Vorliegen der in der Satzung konkret hierfür bestimmten Fälle die Einziehung erfolgen. Dies geschieht durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung des Unternehmens.

Für die gestattete Zwangseinziehung bedarf es des Beschlusses der Hauptversammlung der AG bzw. der Gesellschafterversammlung der GmbH. Auch die gestattete Zwangseinziehung muss zunächst in der Satzung der Gesellschaft grundsätzlich zugelassen sein. Eine Delegation der Beschlussfassung über die Einziehung auf ein anderes Organ als die Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung ist unzulässig.

Plant man eine solche Einziehungs-Entscheidung, ist es dringend angeraten, will man einen fehlerhaften Schritt vermeiden, im Vorhinein anwaltlichen Rat einzuholen. Anderenfalls riskiert man die Unwirksamkeit der Einziehung und damit einen gegebenenfalls jahrelangen Rechtsstreit um die Rechtsstellung des betroffenen Gesellschafters und um die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Handelsregisters. Dieses eminent große und potentiell folgenreiche Risiko sollte man tunlichst vermeiden.




25.05.2012
Verstärkung durch Herrn Dr. iur. Albrecht GÖTZ VON OLENHUSEN

Die in Düsseldorf ansässige Wirtschaftskanzlei FRIEDRICHS RECHTSANWÄLTE verstärkt sich im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes ab dem 1.5.2012 um den hinzugestoßenen Rechtsanwalt:

Dr. iur. Albrecht GÖTZ VON OLENHUSEN

Rechtsanwalt in Freiburg i.Br. und Düsseldorf, Kanzlei FRIEDRICHS Rechtsanwälte

In der beruflichen Praxis liegen seine Schwerpunkte auf den Gebieten des Arbeitsrechts, des Urheber- und Verlagsrechts sowie des Medienrechts, ferner auf den Interessengebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Wirtschafts- und Versicherungsrechts.

In Düsseldorf ergänzt und verstärkt er das wirtschaftsrechtliche Beratungsteam um den Kanzleigründer RA Dr. Christoph Friedrichs in der Kanzlei FRIEDRICHS RECHTSANWÄLTE und bearbeitet speziell den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Arbeitsrechts.

Dr. Götz v. Olenhusen ist Vorstandsmitglied der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg in Stuttgart und mit vielfältigen Publikationen an die Öffentlichkeit getretener Fachautor, insbesondere auf den Gebieten des Urheber-, Verlags-, Presse-, Medien- und Arbeitsrechts sowie der Rechts- und Zeitgeschichte.

Rechtsanwalt Dr. Götz von Olenhusen nimmt derzeit an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf einen Lehrauftrag zum Medienrecht wahr. Die Blockveranstaltungen befassen sich mit Problemen des Medien-, Presse- und Urheberrechts. Ferner nimmt Dr. Götz von Olenhusen einen Lehrauftrag an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg wahr, der ebenfalls diese Gebiete umfasst und zusätzlich die Qualifikation von Studierenden für Berufe von Medienschaffenden zum Inhalt hat.

FRIEDRICHS RECHTSANWÄLTE, RA Dr. Götz von Olenhusen
Heinrichstraße 87, 40239 Düsseldorf




13.12.2011
Rechtsprechung zum Handelsrecht

Fuß-Angeln in internationalen Verträgen

Einen klassischen Fall hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden: Aus einem italienisch-französischen Kaufvertrag wird Zahlungsklage am Sitz der Verkäuferin in Italien erhoben. Die Ware wurde der Käuferin nach Frankreich geliefert, und zwar von einem Beförderungsunternehmen, das die Ware in Italien am Sitz der Verkäuferin übernommen hatte- Die beklagte Käuferin bestreitet die internationale Zuständigkeit der italienischen Gerichte; die Kl. Verweist hingegen auf eine Vereinbarung über den Lieferort in Form der Klausel „Resa: Franco nostra sede“ (Übergabe: frei Sitz [der Verkäuferin], welche inhaltlich der Incoterm-Klausel „EXW“ („Ex Works“ [ab Werk]) entspreche. Umstritten war die Bestimmung des Lieferortes hier vor allem beim Versendungskauf, bis der EuGH im vergangenen Jahr grundsätzlich den Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer „am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs“ für maßgebend erklärte, soweit sich der Lieferort nicht auf Grundlage der Vertragsbestimmungen festlegen lasse.

Der EuGH entschied durch Urteil vom 09.06.2011 – C 87/10, EuZW 2011, 603 (Leitsätze):

1. Bei Versendungskäufen ist der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen.

2. Bei der Prüfung, ob der Lieferort „nach dem Vertrag“ bestimmt ist, muss das angerufene nationale Gericht alle einschlägigen Bestimmungen und Klauseln dieses Vertrags, einschließlich der allgemein anerkannten und im internationalen Handelsverkehr üblichen Bestimmungen und Klauseln wie der von der Internationalen Handelskammer formulierten Incoterms („international commmercial terms“) in der im Jahr 200 veröffentlichten Fassung berücksichtigten, die eine eindeutige Bestimmung dieses Ortes ermöglichen.

3. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.


4. Praktische Folgen
Einschränkend wird zu Obigem zu beachten sein: Der Lieferort ist „nach dem Vertrag“ nur dann am Verkäufersitz vereinbart, wenn die Parteien sich auch tatsächlich auf eine Holschuld geeinigt haben. Die Einbeziehung einer ex works-Klausel in den Vertrag mag hierfür ein Indiz bilden. Har der Verkäufer hingegen die Organisation der Versendung übernommen, liegt also in deutscher Terminologie eine Schickschuld vor, bei der nicht nur Bereitstellung, sondern (entgegen der ex works-Klausel) auch Übergabe an eine geeignete Transportperson geschuldet ist, dann hat die Grundregel einzugreifen, wonach die körperliche Übergabe am endgültigen Bestimmungsort den Lieferort bestimmt. Praktisch dürfte der Einbeziehung einer ex works-Klausel aber immerhin die Bedeutung zukommen, eine (ggf. durch sonstige Vertragsbestimmungen oder Erfüllungsbehandlungen) widerlegbare Vermutung zu Gunsten der Vereinbarung einer Holschuld zu begründen, die zu einem Lieferort am Sitz des Verkäufers führt. Alleine sollte man sich also nicht eine übernommene ex works-Klausel verlassen.




13.10.2010
Gesellschaftsrecht

„Totgesagte leben länger“

Die von unserem Büro erst- und zweitinstanzlich verantwortete Entscheidung des BGH vom 08.10.2009 zur „Sitz-Theorie“ und zur Handelnden-Haftung bei ausländischen „GmbH´s“.

Deutschland geriet mit seiner Sitztheorie in Europa einigermaßen in Bedrängnis. Aufgrund der EuGH Rechtsprechung („Centros“ „Überseering“ und „Inspire Art“) musste der BGH für Deutschland Gesellschaften anderer Mitgliedsstaaten als solche auch dann anerkennen, wenn diese in ihrem Herkunftsstaat nur über einen Briefkasten verfügen und sich ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit im wesentlichen in Deutschland abspielt/auf Deutschland beschränkt. Englische Ltd. oder niederländische BV´s sind daher auch anzuerkennen, wenn diese praktisch nur in Deutschland tätig sind. Solche Briefkasten-Gesellschaften sind also keine „Scheingesellschaften“, denen der Status einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwehrt bliebe. Erstreckt wurde dies aufgrund der EuGH Rechtsprechung auf Gesellschaften aus weiteren Staaten, etwa den EWR-Staaten Lichtenstein, Norwegen, Island und solche Staaten, mit denen Deutschland Staatsverträge über die Niederlassungsfreiheit oder Meist-Begünstigung geschlossen hat, wie die USA.

Die Sitztheorie hat weiterhin jedoch auch ihre Wirkung für solche Gesellschaften aus Staaten außerhalb der EU und des EWR, mit denen solche Staatsverträge nicht geschlossen wurden.

In dem am 08.10.2009 (IX ZR227/06) entschiedenen Fall war eine Ltd. aus Singapur mit verklagt worden, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hatte. Dies gilt dann nach der insoweit fortbestehenden Sitztheorie nach wie vor nicht als Ltd. – wenngleich ausgestaltet und ähnlich wie die Ltd. nach englischem Recht -, sondern als deutsche GbR (oder deutsche OHG, abhängig vom Umfang der Geschäftstätigkeit). Die handelnden Geschäftsführer haften danach persönlich nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter wiederum haften analog § 128 HGB ebenfalls persönlich.

Diese klarstehende Entscheidung des BGH in dem von dem Unterzeichner – nach Zulassungsbeschwerde – erwirkten Urteil ist zu begrüßen. Sie macht deutlich, dass für Gesellschaften und Gesellschafter außerhalb der privilegierten Bereiche (EU, EWR und Vertragsstaaten mit Meist-Begünstigung per Staatsvertrag) die Gefahr der vollen persönlichen Haftung für alle Verbindlichkeiten solcher Gesellschaften für die handelnden Personen auch weiterhin direkt besteht. Eine – gegebenenfalls ursprünglich nicht beabsichtigte vielleicht auch schleichende und der Geschäftsentwicklung geschuldete – Verlagerung des Verwaltungssitzes aus dem Ausland nach Deutschland birgt daher diese unbedingt zu beachtende Gefahr der Handelnden-Haftung für Geschäftsführer, für sich wie Geschäftsführer gerierende Gesellschafter und sonstige Handelnde. Diese Handelnden-Haftung gilt es also bei der Beratung unbedingt zu bedenken.





16.08.2009
Compliance , eine zwingende unternehmerische und Konzernleitungs-Aufgabe

Ein Plädoyer dafür, dass der Aufbau einer Compliance-Organisation dringlich und zwingend erforderlich ist ( und gar nicht so aufwendig wie oft gedacht ) !

Alle Welt redet von Corporate Governance, von Compliance, von Monitoring, von Codes of Conduct.

Aber was ist das und: wofür ist das gut?

Nun, alle diese Begriffe drehen sich letztlich um die Anforderungen, die heute an Unternehmen und deren Management, ob sie börsennotiert sind oder nicht, gestellt werden, von Seiten des Staates, der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Aktionäre und Aufsichtsräte sowie der Belegschaft und um die Art und Weise, wie man dieser Anforderung nachkommen kann.

Unter Compliance, was weniger ein juristischer als ein unternehmerischer, betriebs-organisatorischer Begriff ist, werden alle organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf sämtliche rechtlichen Gebote und Verbote, darüber hinaus aber auch auf ethische Anforderungen und selbst gesetzte Standards (so genannte soft laws ) sowie moralische Grundsätze verstanden.

Ein gesetzeskonformes Verhalten soll sowohl für Handlungen des Unternehmens als auch für Handlungen der einzelnen Mitarbeiter sichergestellt werden. Bezweckt ist, bereits im Vorfeld durch eine entsprechende Organisation Gesetzesverstöße / Verstöße gegen selbst gesetzte Standards zu verhindern. Dafür muss eine entsprechende Organisation aufgebaut werden, ein Code of Standards erstellt und dessen Überwachung gewährleistet werden, und all dies durch ein Maßnahmenbündel interner und externer Stellen. Hierzu bieten wir gerne unser Know how an.

Die Pflichten des Vorstands zur Errichtung einer solchen Struktur ergeben sich aus Gesetz, Vorstandsvertrag und anderen – teils untergesetzlichen – Regelwerken:

Aufgrund der immer größer gewordenen Gefahren bei Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften in den verschiedensten Rechtsbereichen ist es verständlich, dass nicht nur der Vorstand eines jeweiligen Unternehmens, sondern bei Konzerngebundenheit des Unternehmens auch der Vorstand einer Konzernobergesellschaft im Rahmen seiner eigenen Konzernleitungspflicht geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, diesen Risiken im Konzern vorzubeugen. Dies wird im Deutschen Corporate Governance Kodex aus dem Jahre 2002 auch sehr deutlich ausgedrückt: „Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin“ (Ziffer 4. 1. 3).

In Ziffer 4. 1. 4. heißt es: „Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen.“

Wie ernst diese Aufgabe zu nehmen ist, ergibt sich aus der Praxis der EU-Kartellbehörden, die in der Regel die gesamtschuldnerische Mithaftung der Konzernobergesellschaft für die Geldbuße anordnet, da Mutter- und Tochtergesellschaften als wirtschaftliche Einheit angesehen werden, wenn die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft ausübt, was bei hundertprozentigen Tochtergesellschaften grundsätzlich angenommen wird.

Es gibt zwar keine gesetzliche Pflicht zur Einführung einer Compliance-Organisation, aber es gilt: „wehe wenn nicht", es handelt sich also um eine so genannte Obliegenheit, will man sich- im worst case - nicht Organisations -verschulden vorwerfen lassen.

Wir haben in den letzten Jahren zunehmend Firmenleitungen in Fragen des Kartellrechts im Allgemeinen und der Einführung von Compliance-Strukturen im Besonderen beraten. Allgemeine Einführungen ebenso wie vertiefende Kurse und Erstellung von Leitlinien für die operativen Ebenen.

Der genaue Aufbau einer Compliance-Management-Organisation ist abhängig vom jeweiligen Unternehmen und sollte, ja muß gemeinsam erarbeitet werden.

Auch bei der Einführung etwa eines außenstehender "Ombudsman" oder eines „Briefkastens für Mitarbeiter“, die - zum Beispiel - ohne Furcht Verdachtsmomente über Korruption oder ähnliche Voränge sollen melden können, können wir behilflich sein..

Sprechen Sie mich gerne an , höchste Vertraulichkeit ist dabei garantiert, selbstverständlich.


Dr. Christoph Friedrichs
Rechtsanwalt