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13.12.2006Inhaltsverzeichnis
12.12.2006 Nachlassplanung
05.07.2006 Mediation
08.07.2005 Kurzvortrag: Markenpiraterie
05.07.2005 Wie oft fehlt es an einem rechtzeitigen Rat?
13.07.2005 Zu der Harry-Potter-Neuerscheinung.
12.12.2006
Nachlassplanung
Die zentrale Frage, gleichgültig in welchem Alter man sich befindet, ist vielleicht: Was ist nach meinem Tod? Eine schwierige Frage ohnehin, theologisch, ontologisch, philosophisch, emotional.
Aber was ist mit meinem Vermögen nach meinem Tod? Das ist immerhin eine Frage, die man - obgleich auch nicht einfach - in gewisser Weise wenigstens selber beeinflussen, also selber in die Hand nehmen kann.
Aber tut man dies auch hinreichend und ohne innere Hemmungen?
Nachlassplanung, Erbeinsetzung, Firmennachfolge oder Unternehmensnachfolge sind die Begriffe, die im Zusammenhang unternehmergeführter, mittelständischer Firmen eine Herausforderung umschreiben, die rechtlich und steuerlich, aber auch psychologisch und menschlich nicht zu unterschätzen ist. Auf rechtlicher Seite sind hier wirtschaftsrechtliche, erbrechtliche und natürlich gesellschaftsrechtliche, nicht zuletzt aber auch steuerrechtliche Einflüsse zu berücksichtigen und zu einem überzeugenden Konzept zusammenzuführen.
Im Spannungsfeld von Erbrecht und Gesellschaftsrecht ist unser Beratungsbereich seit Jahren angesiedelt. Die vorsorgende Beratung des Unternehmers, was mit seinem Lebenswerk über seinen Tod hinaus geschieht und wie es auch weiterhin Lebensgrundlage der Familie sein und bleiben kann, ist eine anspruchsvolle, nicht nur juristisch, sondern auch menschlich verantwortungsvolle Aufgabe, der wir uns mit großer Hingabe widmen. Herr Rechtsanwalt Dr. Friedrichs wie auch Frau Rechtsanwältin Ackermann haben insoweit die gesammelten Erfahrungen, sei es in Fragen der Testamentsvollstreckung, sei es im Bereich der Streit vermeidenden oder Streit ausgleichenden Mediation wie auch in der Begleitung von Erbengemeinschaften, schon häufig nutzen können, Zerrüttungen innerhalb von Familien nach dem Tode eines Familienmitgliedes, insbesondere oft nach dem Tode des "Familienoberhaupts", vermeiden zu helfen. Diese Erfahrungen geben im Ergebnis Grund zu der Feststellung, dass es kaum etwas befriedigenderes gibt, als bei solchen, teilweise heiklen Situationen Hilfestellung geleistet zu haben.
Wenn Sie sich mit diesem Thema gedanklich befassen, aber noch Fragen haben, die Ihnen Ihre Entscheidung, was Sie wie „anpacken“ und einer Lösung zuführen wollen, erleichtern könnten, zögern Sie bitte nicht, Frau Ackermann oder mich – unter Beachtung jedweder Vertraulichkeit – anzusprechen. Wir können Ihnen zur Seite stehen.
Dr. Christoph Friedrichs
Rechtsanwalt
05.07.2006
Mediation
Warum beschäftigen wir uns als wirtschafts-, handels- und erbrechtlich ausgerichtete Beratungskanzlei mit Mediation?
Nun, Mediation hat sich als ein äußerst wirksames Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung und Lösung von Konflikten erwiesen, in welchem in zeit-, geld- und insbesondere nervenschonender Weise von den Parteien selbst, wenngleich unter Hinzuziehung eines Mediators mit professionellem Kommunikations-Know-How, der Versuch unternommen wird, eine für beide oder alle Seiten erstrebenswerte „Win-Win-Lösung“ herbeizuführen.
In Gerichtsverfahren wird ausschließlich nach Anspruchsgrundlagen gefragt und in der Regel bedeutet die Entscheidung, dass der Anspruch des A gegen B gerechtfertigt ist gleichzeitig, dass B keinen Anspruch hat und folglich in voller Höhe unterliegt.
Bei der Mediation gehen wir einen ganzen Schritt weiter: wir fragen nicht nach Ansprüchen, wir fragen nach hinter den Positionen stehen tatsächlichen Interessen. Erst wenn diese tatsächlichen Interessen durch – manchmal schwierige – Gespräche unter Mitwirkung des Mediators von den Streitparteien selbst erarbeitet und ausgesprochen worden sind, ist es möglich, unter Vermeidung des Weges zu den Gerichten in relativ kurzer Zeit und in geld- und nervenschonender Weise gemeinsame Lösungswege im Rahmen einer produktiven Kommunikation zu (er)finden und umzusetzen.
Unser Büro hat hierbei insbesondere Erfahrungen im Bereich der erbrechtlichen Mediation, aber auch natürlich im Bereich der Wirtschaftsmediation gesammelt. Am wichtigsten und interessantesten ist hierbei der Bereich, der sowohl erbrechtlichen Hintergrund hat als auch in den Bereich der Wirtschaftsmediation gehört: Die Streitbeilegung bei Familienunternehmen, die präventive Beratung komplizierterer Nachlässe, insbesondere im Rahmen von mittelständischen Unternehmen sowie die Beratung im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen – etwa verschiedenen Familienzweigen angehörenden - Geschäftsführern oder zwischen Abteilungsleitern über den einzuschlagenden Weg in speziellen, für das Unternehmen wichtigen Fragen. Aber auch Konflikte zwischen Geschäftspartnern und Konkurrenzfirmen, Konflikte bezüglich Fusionen und Firmenüberträgen und – last but not least – Störungen in Kunden-/Lieferantenbeziehungen können Gegenstand einer Wirtschaftsmediation sein.
Bei der Eruierung der hinter den Positionen der Parteien oft versteckten Interessen kommen manchmal so überraschende Lösungen zutage, dass nicht selten der entsprechende „Heureka-Effekt“ auf beiden Seiten ein Lächeln zur Folge hat, einen gewissen Stolz auf die gemeinsam erarbeitete Lösung und eine Befriedigung darüber, sich doch nicht so furchtbar und ekelhaft zu finden, wie man dies am Anfang, besser noch: vor Beginn der Mediation, gedacht hat.
Während sich üblicherweise vor Gericht die Parteien solange streiten, bis einer gewon nen (und damit der andere verloren) hat oder – bestenfalls – jeder die Hälfte des gerichtlich Begehrten bekommt, ist dies bei der Mediation oftmals völlig anders, weil dann die Befriedigung beider Interessen in Einzelfällen idealerweise sogar zu 100 % gelingt.
Ein einfaches, in diesem Zusammenhang gerne erwähntes und die Freisetzung anfangs ungeahnter Perspektiven aufzeigendes Beispiel ist der Streit um die Orange zwischen A und B: Im Rahmen der Mediation wird die Position: „Ich will die ganze Orange“ hinterfragt und es stellt sich heraus, der Eine braucht sie für einen großen Kuchen, er braucht also nur die Schale, der Andere braucht sie für eine Vitaminkur, er braucht also nur den Saft.
Im Gegensatz zu dem vorbeschriebenen Ergebnis eines etwaigen Gerichtsverfahrens (entweder gewinnt A alleine, oder B alleine) wäre hier die interessenorientierte Lösung, zu der sich beide Parteien verständigen könnten (und vernünftigerweise müssten): der Eine erhält die Orangenschalen, der Andere den Orangensaft.
Ein einleuchtenderes Beispiel über die der Mediation oftmals eigene wertschöpfende Einigung ist kaum möglich. Sich nach einem solchen Verfahren wieder „in die Augen zu sehen“ ist jedenfalls ungleich wahrscheinlicher, als dies nach 1, 2 oder gar 3 Instanzen vor Gericht wäre.
Angewandt auf unsere Arbeit bedeutet dies, dass ein Erblasser und Familiensenior, der für seine Familie meint, „alles getan“ zu haben, indem er ihr ein umfangreiches Vermögen hinterlässt, unter Umständen mit seinem Testament genau diesen von ihm angestrebten Familienfrieden nicht erreichen, evtl. sogar zu seiner Zerstörung beigetragen wird. Sowohl im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge als auch bei der Vorbereitung eines durchdachten Unternehmertestaments ist die Unterstützung des Erblassers durch einen Mediator unter Einbeziehung der Erben und etwaigen Vermächtnisnehmer geeignet, ein von allen getragenes Konzept des Nachlasses zu erarbeiten und das nicht gar seltene, üble Sich-Heranmachen einzelner potentieller Erben an den Senior wird unnötig, ja zwecklos, familiäre Konflikte werden bei diesem erfolgreichen Lösungsweg entbehrlich, jedenfalls sehr unwahrscheinlich (denn über 80 % der Mediationsfälle sind erfolgreich, werden also mit einer Abschlussvereinbarung abgeschlossen).
In der Familie ist es – mehr als überall sonst – von größter Wichtigkeit, daß man sich nach einer Meinungsverschiedenheit, die überall vorkommen darf, wieder in die Augen schauen können muß.
Der Zeit- und Kostenrahmen einer Mediation ist in der Regel bedeutend niedriger als ein Gerich tsverfahren. Die Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens bedeutet, dass in jedem Stadium das Mediationsverfahren abgebrochen werden kann, wenn auch nur eine Partei dieses nicht mehr fortsetzen will. Ein Rechtsanspruch wird dadurch also nicht behindert.
Ein Mediator muß kein Jurist sein. Die Mediation steht aber sehr oft „im Schatten des Rechts“. Die rechtliche Erfolgs- und Risikobeurteilung spielt also in die Bereitschaft zur Teilnahe an der Mediation ebenso wie in die Gestaltungsbereitschaft der Beteiligten hinein. Aus diesem Grunde ist ein juristisch fundierter Hintergrund, gepaart mit langjähriger Anwaltserfahrung mit wirtschaftlichen Vorgängen, als ausgesprochen hilfreich anzusehen.
Noch ein Wort zu den Kosten: In der Regel werden Stunden- oder Tagessätze vereinbart, wobei meist ein Mindestbetrag von den Parteien akzeptiert wird. Die in jedem Fall gesparten Gerichtskosten sowie der Umstand, dass in der Regel lediglich ein Mediator nötig ist, dass ferner in der Regel rechtsanwaltliche Begleiter des Verfahrens nicht e rforderlich sind (wenngleich in bestimmten Auseinandersetzungen durchaus sinnvoll) zeigen ferner, dass auch von der finanziellen Seite her sich die Überlegung anbietet, zumindest die Streitlösungsalternative Mediation in Erwägung zu ziehen.
Last but not least: Die – gegenüber staatlichen Gerichtsverfahren mit ihren öffentlichen Verhandlungen – absolute Diskretion ist sicherlich, erst recht im Bereich Erbrecht und Problem-Regelungen innerhalb von Familienunternehmen, von besonders erwähnenswertem Vorteil.
Für konkretere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Dr. Christoph Friedrichs
Rechtsanwalt
08.07.2005
Kurzvortrag zum Thema „Markenpiraterie“
1.Der Fall: Die teuerste Sonnenbrille wider Willen
Wer In Italien gefälschte Luxusware kauft, muss mit einer ordentlichen Strafe rechnen. Die Behörden der kleinen Ortschaft Ventimiglia an der Grenze zu Frankreich haben jetzt ein Exempel statuiert, das Plagiat-Käufer abschrecken und für internationale Aufmerksamkeit sorgen soll: Eine 60jährige Urlauberin aus Dänemark legte sich während Ihres Urlaubs an der Côte d’Azur jenseits der Grenze eine Dior-Sonnenbrille zu. Nicht nur, dass die Brille gefälscht war, die Behörden ließen den Verkäufer laufen und fingen die Käuferin ab und forderten ein Bußgeld von 3.333,00 €. Dies sei die Mindeststrafe, die ein italienischer Regierungserlass zur Bekämpfung des illegalen Handels mit gefälschten Markenartikels vorsieht.
2. Wie ist es in Deutschland zur Zeit rechtlich?
Ein Fall, wie er gerade in Italien vorgekommen ist und in Zukunft dort wohl auch an der Tagesordnung sein wird, ist in Deutschland aufgrund der rechtlichen Lage nicht möglich. Hierzu fehlt es bereits an einer vergleichbaren strafgesetzlichen Regelung.
Das deutsche Recht ist vielmehr darauf ausgelegt den Handel und die Einfuhr von gefälschten Markenartikeln zu unterbinden und zu bestrafen. Mit dem am 01.07.1990 in Kraft getretenen „Gesetz zur Stärkung des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (Produktpirateriegesetz; PrPG) wurden in sämtliche Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums (Marken-, Patent-, Urheber-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrecht sowie Sorten- und Halbleiterschutzgesetz) neue Bestimmungen eingefügt, die u.a. eine erhebliche Verschärfung des strafrechtlichen Sanktionsrahmens und die Grenzbeschlagnahme bei illegaler Einfuhr betrafen. Ausgebaut und verschärft wurde auch das zivilrechtliche Sanktionsinstrumentarium.
Für die Verfolgung von „Produktpiraterie“ ist in Deutschland der Zoll die zuständige Behörde. Das Tätigwerden der Zollbehörde ist im Allgemeinen unter dem Begriff „Grenzbeschlagnahme“ bekannt. Das Eingreifen der Zollbehörde beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Grenzabfertigung. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hat die Zollbehörde überall dort Zugriffsmöglichkeiten, wo sie ihre zollamtliche Überwachung und Prüfrechte wahrnimmt. Dies ist u.a. an den Grenzstellen, Binnenzollhäfen, in Freihäfen oder bei Kontrollen durch mobile Kontrollgruppen der Fall.
In welcher Art und Weise die Zollbehörde vorgeht, richtet sich nach der anzuwendenden Verfahrensvorschrift. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem gemeinschaftlichen Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003, das ein Einschreiten der Zollbehörde im Verdachtsfalle vorsieht, und dem nationalen Beschlagnahmeverfahren (z.B. im Markengesetz geregelt), das eine offensichtliche Schutzrechtsverletzung an den Beginn des Handelns stellt. Beide Verfahren werden unter dem Sammelbegriff der Grenzbeschlagnahme zusammengefasst.
Grundsätzlich dürfen nachgeahmte bzw. gefälschte Produkte nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Dies trifft ausnahmslos für kommerzielle Sendungen zu. Bei privater Nutzung gibt es eine Ausnahmeregelung. Im Reiseverkehr schreitet die Zollbehörde bei gefälschten Waren unter folgenden Voraussetzungen nicht ein:
- Die Waren haben keinen kommerziellen Charakter,
- der Warenwert der Gesamtsendung (alle Waren) darf nicht mehr als Euro 175,- (Einkaufspreis im Urlaubsland) betragen und
- die Waren werden im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt.
Es dürfen sich allerdings im Hinblick auf Art und Menge der gefälschten Waren, der Person des Beteiligten oder aufgrund sonstiger Umstände keine Anhaltspunkte ergeben, dass die „Fälschungen“ für den gewerblichen Verkehr bestimmt sind. ergeben sich Anhaltspunkte für einen kommerziellen Charakter, werden die Waren beschlagnahmt.
Im Postverkehr gibt es keine Ausnahmeregelung. Sollte die Sendung auch nur einen gefälschten Artikel beinhalten, wird dieser beschlagnahmt.
3. Zivilrechtliche Sanktionen, insbesondere der Unterlassungsanspruch, stehen bei der Verletzung von Marken im Vordergrund. Die Sanktionen im Einzelnen:
a) Unterlassungsanspruch
b) Beseitigungsanspruch
c) Schadensersatzanspruch
d) Auskunftsanspruch
e) Bereicherungsanspruch
4. Strafrechtrechtliche Sanktionen
Strafrechtliche Sanktionen sind in § 143 MarkenG geregelt. Die Strafandrohung für die „normale“ Verletzungshandlung beträgt bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe. Wenn die Handlung „gewerbsmäßig“ vorgenommen wurde, beträgt die Strafandrohung bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe.
5. Zollrechtliche Maßnahmen
Zollrechtliche Maßnahmen sind in den §§ 146 ff. MarkenG geregelt. Insbesondere die Beschlagnahme nach § 146 MarkenG.
Dr. Friedrichs
Rechtsanwalt
08.07.2005
Der Aufsatz / Kurzvortrag entstand in zeitlichem Zusammenhang mit dem Interview des Verfassers zu diesem Thema im Frühstücksfernsehen von NRW.tv am 08.07.2005.
13.07.2005
Zu der Harry-Potter-Neuerscheinung:
hier: einstweilige Verfügung gegen vorzeitigen Bücherkauf von Harry Potter, 6. Teil, in Kanada
Bei „Harry Potter and the Half Blood Prince“ ist nun die Vorgehensweise des Verlags Bloomsbury gegen einige kanadische Käufer des dort irrtümlich bereits in den Handel gelangten Buches rechtlich wie wirtschaftlich mehr als bemerkenswert. Da die Bücher nach bisheriger Erkenntnis dort offiziell in den Verkauf kamen, also von den Käufern auch völlig legal erworben wurden, fragt sich, mit welcher Begründung sich kanadische Richter zum Büttel des Verlags gemacht haben, indem sie dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Bücherkäufer zugestimmt haben.
Auf den ersten Blick sind Anhaltspunkte nicht erkennbar, die für ein vergleichbares Vorgehen vor einem deutschen Gericht eine ausreichende Basis geben. Bei allem Verständnis für eine weltweit gleichzeitige Eröffnung des Verkaufs: dies ist ausschließlich im Verantwortungsbereich des Verlags, „Pannen“ bei der Organisation dieser Gleichzeitigkeit dürfen sicherlich nicht auf dem Rücken privater, nicht kommerzieller Käufer der Bücher ausgetragen werden.
Nach aller Erfahrung dürfte jedoch diese mehr als irritierende Vorgehensweise des Verlags der Attraktivität der Bücher der Autorin J. K. Rowling und ihres Helden Harry Potter kaum Abbruch tun.
Dr. Friedrichs
Rechtsanwalt
13.07.2005
05.07.2005
Wie oft fehlt es einfach an einem rechtzeitigen Rat?!
Hier ein interessanter Fall, in dem der Ehemann ganz offensichtlich gar keinen Beratungsbedarf gesehen hatte!
Der Ehemann zahlte jahrelang die Steuern für beide Eheleute allein – deswegen entschied der Bundesfinanzhof, daß ein Ausgleichsanspruch gegen seine Ehefrau ausgeschlossen sei.
Der Bundesfinanzhof entschied: Aus einem ständig gleichen Verhalten kann auf eine stillschweigende Übereinkunft geschlossen werden.
Was war geschehen?
Wird die von beiden Eheleuten geschuldete Einkommensteuer jahrelang allein von demselben Ehegatten gezahlt, ist daraus auf die stillschweigende Übereinkunft zu schließen, daß ein interner Ausgleich nicht stattfinden soll. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer entschieden.
Ein Anwalt hatte seine Frau beerbt, die ebenfalls als Anwältin tätig gewesen war. Die Ehegatten waren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. In seiner Erbschaftssteuererklärung machte der Ehemann einen Anspruch gegen seine verstorbene Frau auf Ausgleich der in den letzten acht Jahren gezahlten anteiligen Steuern geltend. Das Finanzamt erkannte eine derartige Nachlaßverbindlichkeit nicht an. Auch beim Finanzgericht und schließlich beim BGH hatte der Ehemann keinen Erfolg.
Auszug aus der Entscheidung des BFHs: Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt würden, seien Gesamtschuldner der dabei festgesetzten Steuern. Als Gesamtschuldner schulde jeder Ehegatte die gesamte Leistung. Erfülle ein Ehegatte die Schuld vollen Umfangs, habe er gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Schuldbetrages, soweit nicht etwas anderes bestimmt sei.
Zu einer abweichenden Bestimmung könne es durch eine Vereinbarung, aber auch auf Grund schlüssigen Verhaltens kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei aus der ständigen Übung der Eheleute, daß stets einer von ihnen die gemeinsame Steuer zahle, der Schluß zu ziehen, daß er die Steuer auch im Innenverhältnis allein tragen solle. Dem schließe sich der BFH an. Maßgeblich hierfür sei § 1360a BGB, demzufolge ein Ehegatte, der einen überhöhten Beitrag zum Unterhalt der Familie zahle, im Zweifel vom anderen Partner keinen Ersatz verlangen könne.
Diese Grundsätze seinen nicht auf Eheleute, von denen nur einer Einkünfte erziele, beschränkt. Zwar entspreche es dann, wenn beide verdienten, den ehelichen Lebensverhältnissen mehr, daß beide im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen die Gesamtschulden trügen. Verführen sie aber gleichwohl anders, lasse diese Handhabung auch unter selbständig tätigen Eheleuten den Schluß zu, daß sie auf einen internen Ausgleich verzichteten. Eine etwaige anders lautende Vereinbarung müsse der Ehegatte, der sich auf sie berufe, nachweisen.
Eine rechtzeitige Konsultation wäre hier ratsam gewesen. Fraglich bleibt natürlich hier weiter, ob die Entscheidung des Bundesfinanzhofes für die etwaige zivilrechtliche Bewertung durch den Bundesgerichtshof von Belang wäre. Dieser könnte durchaus zivilrechtlich anders entscheiden.
BFH: AZ II 23/02
vgl. auch Handelsblatt 12.03.2003